Nach dem Sozialgesetzbuch sind deutsche Krankenhäuser dazu verpflichtet, erstmals im Jahr 2005 und dann im Abstand von zwei Jahren einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Der strukturierte Qualitätsbericht gemäß §137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V zielt darauf ab, dass alle Krankenhäuser regelmäßig vergleichbare und qualitätsrelevante Daten veröffentlichen.
Lassen Sie sich daher durch die Darstellung und Anordnung nicht beeinflussen, denn eine einheitliche Vorgabe der Darstellung ist hierbei vom Gesetzgeber vorgegeben und dient gleichzeitig der besseren Vergleichbarkeit.
Qualitätsbericht 2008
(PDF)
Qualitätsbericht 2006
(PDF)
Qualitätsbericht 2004
(PDF)